von Oliver Lange
Der Kiebitz ist in der Kulturlandschaft selten geworden
Landschaftsschutzgebiete – Wie wird die Landschaft hier geschützt?

Das Landschaftsbild und der Schutz der Naturgüter stehen bei Landschaftsschutzgebieten im Vordergrund. Es soll der sogenannte Charakter des Gebietes erhalten werden.

Kulturlandschaft steht im Zentrum des Schutzes

In Landschaftsschutzgebietet finden sich kulturgeschichtliche bedeutende Landschaften, die ein Bild der historischen landwirtschaftlichen Nutzung zeichnen. Darunter fallen bspw. strukturreiche Kulturlandschaft mit Hecken und Teichen. Aber auch Landschaften für die Erholung in der Nähe von Städten und Pufferzonen für wertvolle Naturschutzgebiete werden als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen.

Diese Gebiete werden großflächig geschützt, um den Charakter der Kulturlandschaft abbilden zu können. Bei Landschaftsschutzgebieten handelt es sich überwiegend um vom Menschen geprägte Gebiete, weshalb die Nutzung innerhalb der Gebiete auch weniger eingeschränkt wird als bspw. in Naturschutzgebieten. Allerdings können auch hier Nutzungen verboten werden, wenn sie dem Schutzzweck zuwider laufen.

Innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sprich im Rahmen von Natura 2000 den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete widersprechen. Die Nutzung der Flächen, insbesondere im Rahmen der Landwirtschaft, ist in Landschaftsschutzgebieten in der Regel ohne große Einschränkungen möglich.

Hier finden Sie die Gesetzgebung im Bundesnaturschutzgesetz

Mit den Bürgen, Landbesitzern und Landnutzern erfolgt eine individuelle Abstimmung der Verordnungsinhalte zur Umsetzung der Erhaltungsziele  insbesondere unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzungssituation. Hierzu sind auch Einzelberatungen  möglich. Es ist jedoch anzunehmen, dass  der überwiegende Teil der derzeitigen Nutzungen nicht zu einer Verschlechterung der wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten der FFH-RL führen werden, sodass diese in den bestehenden bzw. neu auszuweisenden Landschaftsschutzgebieten freigestellt werden können.

Im geregelten Beteiligungsverfahren kann die Öffentlichkeit zur jeweiligen Verordnung eine Stellungnahme abgegeben und dabei helfen eine Schutzgebietsverordnung zu verabschieden, die versucht allen Ansprüchen gerecht zu werden.

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