Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung

Bevor ein Plan oder ein Projekt in einem Natura 2000-Gebiet umgesetzt werden kann, muss sichergestellt werden, dass das Vorhaben verträglich ist mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets. Die Erhaltungsziele sind in der entsprechenden Schutzgebietsverordnung formuliert. Sie betreffen die Erhaltung und/oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensräume, der im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie der in Art. 4 Abs. 2 und im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten. Nur wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen der betroffenen Arten und Lebensräume durch das Vorhaben eintreten ist dieses zulässig.

Ablauf einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung

Zunächst prüft die zuständige Naturschutzbehörde im Rahmen einer Vorprüfung, ob es bei einem Vorhaben grundsätzlich zu erheblichen Beeinträchtigungen des betreffenden Natura 2000-Gebiets kommen kann. Hierzu nutzt sie bereits vorhandene Daten und Unterlagen. Sind bereits auf dieser Ebene erhebliche Beeinträchtigungen sicher auszuschließen, ist keine weitere Prüfung erforderlich und das Vorhaben genehmigungsfähig. Bei der Vorprüfung gilt ein strenger Vorsorgegrundsatz. Können erhebliche Beeinträchtigungen im Rahmen der Vorprüfung nicht sicher ausgeschlossen werden, ist eine vertiefende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.

Der Vorhabenträger ist dann in der Pflicht, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, die für die Prüfung benötigt werden. Diese Unterlagen werden von der zuständigen Naturschutzbehörde gefordert und umfassen z. B. aktuelle Kartierungen, Studien oder gutachterliche Bewertungen. Sobald die Unterlagen der zuständigen Naturschutzbehörde vorgelegt werden, führt diese die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durch. Können trotz in Betracht gezogener Alternativen oder Vermeidungsmaßnahmen weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen für die Schutzgüter oder den Schutzzweck des Gebiets entstehen, ist das Vorhaben unzulässig.

Ausnahmen hiervon bestehen ausschließlich, wenn ein Plan oder Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt wird. Dies ist nur gegeben, wenn die Gesundheit des Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

Gesetzliche Grundlage:

Für Projekte bestimmt § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 26 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) und für Pläne § 36 BNatSchG in Verbindung mit § 28 NNatSchG, dass diese vor ihrer Durchführung oder Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind.

Hilfreiche Links

[1] Im Sinne § 34c Abs. 3 Nr. 1 NNatG kommen alle Belange in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Private, nicht zugleich öffentlichen Interessen dienende Projekte kommen insofern als Rechtfertigung von vornherein nicht in Betracht. Zu den öffentlichen Interessen können auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art gehören.