Verschlechterungsverbot
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FFH-Verträglichkeitsprüfung – Was muss beachtet werden – Wann ist sie notwendig?

Das Vorkommen  wertbestimmender Arten und Lebensraumtypen bedeutet nicht automatisch den  Ausschluss wirtschaftlicher Entwicklungen in den Schutzgebieten. Die bestehenden Nutzungen werden durch die neuen bzw. angepassten Schutzgebietsverordnungen in der Regel nicht berührt. In einigen kann eine Beregelung der vorhandenen Nutzungen zur Erfüllung der Erhaltungsziele jedoch nicht ausgeschlossen werden. Denn in Natura 2000-Gebieten gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot.

Mitwirkung von Betroffenen

Die Belange der Flächeneigentümer und Anlieger werden in diesen Fällen durch die öffentliche Auslegung der Verfahrensunterlagen gewahrt, im Rahmen derer die Möglichkeit besteht zu den  Verordnungstexten und den darin enthaltenen Geboten und Verboten Stellung zu nehmen. Hierneben hat die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Diepholz weitere Veranstaltungen geplant, in denen die Möglichkeit zum Informations- und Meinungsaustauch zwischen den Beteiligten besteht.

Neue Projekte durch Verträglichkeitsprüfung ermöglichen

Neue Entwicklungen, wie Straßenbau oder Hoferweiterungen sind durch die europäischen Richtlinien nicht völlig ausgeschlossen, sondern einer so genannten Verträglichkeitsprüfung gem. Art 6 der FFH-Richtlinie zu unterziehen. Hierin werden Pläne und Projekte in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Schutzobjekte (Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II) geprüft. Die Vorschriften der FFH-Richtlinie über die Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 und 4) gelten auch für EU-Vogelschutzgebiete.

Prüfung auch für Projekte außerhalb der Gebiete

Eine solche Prüfung wird auch für Pläne und Projekte erforderlich die außerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen, aber geeignet sind erhebliche Beeintächtgungen auf das Gebiet und seine Erhaltungsziele hervorzurufen. Dazu gehören u.a. negative Einflüsse wie Lärm oder Stoffeinträge. Die Beurteilung der Erheblichkeit kann immer nur einzelfallbezogen ermittelt werden und ist sowohl von dem Gebiet und seinen Erhaltungszielen als auch vom geplanten Vorhaben (u.a. Umfang, Intensität und Dauer) abhängig. Die Frage, ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wird im Rahmen der sogenannten Vorprüfung, die bei der zuständigen Behörde durchgeführt wird, geklärt. Die Prüfung wird durch den Verursacher bzw. Projektträger bei einem Gutachter in Auftrag gegeben.

  1. Es ist zunächst in einer FFH -Vorprüfung i.d.R. auf Grundlage vorhandener Unterlagen zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH -Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Die Entscheidung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
  2. Sollte dies nicht der Fall sein, werden in der FFH-Verträglichkeitsprüfung alle Einflüsse bewertet, die sich erheblich auf die Erhaltungsziele des betroffenen Schutzgebietes auswirken können. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt oder der Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist das Projekt oder der Plan unzulässig
  3. Jedoch gibt es Ausnahmen. So kann eine Zulassung dennoch erfolgen, wenn das Projekt oder der Plan aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses[1] notwendig ist und gleichzeitig keine zumutbare Alternativen ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen gegeben sind.
  4. In diesem Fall sind spezielle Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, die den Schutzzweck von Natura 2000 insgesamt sichern und die „Lücke“ im europaweiten Netz schließen. Die vorgesehenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission von der zuständigen Behörde, über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, mitzuteilen.
Hilfreiche Links

[1] Im Sinne § 34c Abs. 3 Nr. 1 NNatG kommen alle Belange in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Private, nicht zugleich öffentlichen Interessen dienende Projekte kommen insofern als Rechtfertigung von vornherein nicht in Betracht. Zu den öffentlichen Interessen können auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art gehören.