Bild Oliver Lange
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird immer dann notwendig, wenn sich der Erhaltungszustand eines Gebietes durch ein Projekt verändern.
Wie wirkt sich das Verschlechterungsverbot aus?

Das Verschlechterungsverbot gilt nur für die wertbestimmenden Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhang II) des jeweiligen Natura 2000-Gebietes. Ihr Zustand wurde zu Beginn der Unterschutzstellung im Rahmen einer sogenannten Basiserfassung ermittelt. Die Ergebnisse der Basiserfassung sind in den Gebietsdatenbögen des NLWKN zusammengetragen.

Es muss verhindert werden, dass sich der ermittelte Zustand der wertbestimmenden Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhang II) verschlechtert. Hierfür dient die Ausweisung als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet einschließlich entsprechender Verbote und einem Managementplan mit Maßnahmen zur Entwicklung und Erhaltung der Schutzgüter.

Eine Verschlechterung kann also nicht nur durch beeinträchtigende Aktivitäten oder Nutzungen entstehen, sondern auch durch eine Unterlassung von pflegenden Maßnahmen.

Es gilt den günstigen Erhaltungszustand für Lebensräume und Arten herzustellen.

 Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums:

die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können.

Der „Erhaltungszustand“ eines natürlichen Lebensraums wird als „günstig“ erachtet, wenn

  • sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und
  • die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden
  • und der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist.

Erhaltungszustand einer Art:

die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.Der Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn

  • aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
  • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
  • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Landschaftsnutzung und Bebauung in FFH-Gebieten

Insgesamt ergibt sich aus dem Verschlechterungsverbot die Verpflichtung einer nachhaltigen Entwicklung des Natura 2000-Gebietes, die eine natur- und landschaftsverträgliche Steuerung aller Nutzungen mit einschließt. Sie bedeutet nicht automatisch eine Beschränkung der bisherigen Nutzungen. Für Pläne und Projekte, die zu einer möglichen Beeinträchtigung führen können, ist eine Verträglichkeitsprüfung (als FFH-Verträglichkeitsprüfung oder Naturverträglichkeitsprüfung bezeichnet) erforderlich.

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